Ich habe eine Antwort vom Projektträger erhalten. Falls das Programm auch für Euch/Sie interessant ist, hier die Stellungnahme:
„Grundsätzlich richtet sich die Antragsberechtigung nach dem jeweiligen Förderaufruf. Kirchengemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen des öffentlichen Rechts und können grundsätzlich antragsberechtigt sein.
Für die Wahl des passenden Förderaufrufs ist Folgendes zu beachten:
Erster Förderaufruf (WEG): Dieser richtet sich ausschließlich an Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des WEG sowie deren Mitglieder. Sofern die Kirchengemeinde nicht als WEG im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes organisiert ist, scheidet dieser Aufruf aus.
Zweiter Förderaufruf (KMU und Privateigentümer): Dieser richtet sich an natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines Mehrparteienhauses sind. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Stelle die KMU-Definition der Europäischen Union erfüllt. Ob eine Kirchengemeinde als KMU einzustufen ist, hängt von den konkreten Umständen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Dritter Förderaufruf (Unternehmen mit großen Wohnbeständen): Dieser steht grundsätzlich allen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts offen, die Eigentümer eines Mehrparteienhauses sind – unabhängig von der KMU-Eigenschaft.“